{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-135_2003-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1309", "Checksum": "5979b88e7ba072ced9e6743413c2a8f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 135", "2003 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.04.2003 A 02 135 (2003 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Rechtsnatur und Funktion der Feuerwehrersatzabgabe. 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Der Sinn dieser Regelung liegt darin begründet, dass jedermann zwi-schen dem 20. und 50. Altersjahr eine grundsätzliche Feuerwehrpflicht trifft. Wären Personen dieser Altersgruppe sowohl vom Feuerwehrdienst als auch von der Entrichtung der Ersatzabgabe befreit, führte dies eben gerade zur ungleichen Behandlung jener Personen, die ihre gesetzliche Pflicht erfüllen, sei es durch ihren Einsatz im Aktivdienst, sei es durch Bezahlung der Ersatzabgabe aufgrund der finanziellen Verhältnisse. c) Die heutige Ausgestaltung des Feuerschutzgesetzes des Kantons Luzern mit der allgemeinen Feuerwehrpflicht für Männer und Frauen beruht auf einer Gesetzesänderung vom 20. Oktober 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 8 und 145). Wie aus der Botschaft des Regierungsrates vom 27. März 1992 zu diesem Gesetzesentwurf (Verhandlungen des Grossen Rates [GR], 1992, S. 636 ff.) hervorgeht, bildete als Ausgangslage für die Revision das seit 1981 geltende Verfassungsrecht der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Das Bundesgericht hatte bereits im Jahre 1986 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich der Feuerwehrpflicht grundsätzlich verfassungswidrig ist und sich nur insoweit mit Art. 4 Abs. 2 aBV (neu Art. 8 Abs. 3 BV) vereinbaren lässt, als der Feuerwehrdienst körperliche Anstrengungen erfordere, denen nur \"die kräftigsten Männer des besten Alters gewachsen\" seien, oder soweit die gesundheitlichen Auswirkungen des Feuerwehrdienstes die Frauen im Interesse allfälliger Nachkommen anders treffen als die Männer (ZBl 1987 S. 311 Erw. 4c/aa). In einem weiteren Urteil aus dem Jahre 1991 schützte denn das Bundesgericht eine auf Männer beschränkte Feuerwehrpflicht in einer kleinen Berggemeinde, weil die Milizwehrdienste auch für Einsätze ausrücken müssten, die von Frauen im Hinblick auf deren biologische und funktionale Ungleichheiten nicht verlangt werden dürfen, wie z.B. die Föhn- und Windwache, die auch grosse nächtliche Wanderungen allein oder zu zweit durch das Gemeindegebiet beinhalten (ZBl 1991 S. 421). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nahm der kantonale Gesetzgeber zum Anlass für die Änderung des FSG, wobei das Revisionskonzept entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot auf dem Grundsatz der allgemeinen Feuerwehrpflicht für Männer und Frauen beruht. Damit werde zugleich klargestellt, dass diese Pflicht entweder durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung der Ersatzabgabe erfüllt werde (GR 1992, S. 638 f., auch zum Folgenden). Im Feuerwehrdienst werde die Gleichbehandlung durch die grundsätzliche und gleiche Pflicht für Frauen und Männer realisiert. Im Rahmen des notwendigen Bestandes werde feuerwehrdienstpflichtig, wer beruflich und persönlich dafür geeignet sei. Mit diesen beiden Kriterien seien alle Umstände erfasst, die die Feuerwehrkommissionen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hätten, in welcher Form die Feuerwehrpflicht zu erfüllen sei. Wie der Regierungsrat in der Botschaft ausführte, ist im Rahmen des Milizsystems die Gleichbehandlung von Mann und Frau sowohl in der Dienst- wie in der Abgabepflicht auszugestalten. Zwar liessen sich nicht alle Probleme der Gleichbehandlung - auch nicht der Gleichbehandlung der Geschlechter untereinander - lösen. Ein gewisser Schematismus sei indessen gerade deshalb vertretbar, weil die Abgabe verhältnismässig geringfügig sei (GR 1992, S. 637 f.). Dabei sprach er sich namentlich auch für die Beibehaltung der Ersatzabgabe aus. Die ersatzlose Abschaffung der Ersatzabgabe hätte ansonsten zur Folge, dass statt des Soldes eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden müsste, um auch nur annähernd eine Gleichbehandlung zwischen Dienstleistenden und Dienstbefreiten zu schaffen; die Kosten, die über allgemeine Steuern zu finanzieren wären, wären für die Gemeinden nahezu gleich hoch wie in einem System einer freiwilligen Feuerwehr. Für die neue Regelung der Ersatzabgabe war namentlich das Kriterium wegleitend, dass grundsätzlich jedermann, der feuerwehrpflichtig ist und nicht Feuerwehrdienst leistet, eine Abgabe entrichten soll (GR 1992, S. 639). In der 1. Beratung des Grossen Rates wurde ein Antrag, die Mindestabgabe von Fr. 30.- für Personen mit kleinem Einkommen zu streichen, verworfen (GR 1992, S. 726). In der 2. Beratung wurde schliesslich § 104 Abs. 1 FSG in der geltenden Fassung angenommen (GR 1992, S. 1568). d) Aus diesen Ausführungen und der Konzeption des Feuerschutzgesetzes des Kantons Luzern ergibt sich, dass für alle Männer und Frauen der betroffenen Altersgruppe die allgemeine Feuerwehrpflicht besteht und sie diese Pflicht auf zwei unterschiedliche Arten erfüllen können: entweder sind sie im Feuerwehrdienst aktiv tätig oder sie leisten die Ersatzabgabe. Diese Regelung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in Bezug auf die Feuerwehrpflicht steht in völligem Einklang mit einem neueren Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1997. In BGE 123 I 56 hat es nämlich darauf erkannt, dass eine Ungleichbehandlung der Geschlechter hinsichtlich der Bezahlung von Feuerwehrpflichtersatz gegen Art. 4 Abs. 2 aBV verstösst. Gegenstand dieses Entscheides bildete eine kantonale Regelung, wonach die Feuerwehr- und Ersatzabgabepflicht auf Männer beschränkt war. Das Bundesgericht knüpfte an die oben bereits erwähnten Entscheide an und führte aus, es erscheine fraglich, ob an der"}