{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-135_2003-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1309", "Checksum": "5979b88e7ba072ced9e6743413c2a8f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 135", "2003 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.04.2003 A 02 135 (2003 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Rechtsnatur und Funktion der Feuerwehrersatzabgabe. 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Gegen die Ersatzabgabe erhob A eine Einsprache mit der Begründung, ihre Behinderung stelle einen klaren Befreiungsgrund dar. Nach Abweisung der Einsprache erhob A eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen. 2. - a) Nach § 1 FSG bezweckt dieses Gesetz die Bestimmung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen. Das Gesetz gilt für das ganze Kantonsgebiet, wobei mit dem Vollzug des Feuerschutzes u.a. die Gemeinderäte und die Gemeindefeuerwehren beauftragt sind (§ 2 Abs. 1, § 3 Ziff. 1 und 7 FSG). Die Organisation der Feuerwehr obliegt den Gemeinden; das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen der Gemeinde untersteht dem Gemeinderat (§ 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1 FSG). Die Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens trägt die Gemeinde, während die Aufwendungen für Betriebsfeuerwehren und Löscheinrichtungen zu Lasten des Unternehmens gehen (§ 94 Abs. 1 und 2 FSG). Nach § 100 Abs. 1 FSG besteht der Zweck der Feuerwehr in allgemeiner Schadenwehr, die durch einen zweckmässigen Alarm- und Pikettdienst einen raschen Einsatz und unverzügliche Hilfe zu gewährleisten hat bei Bränden und Explosionen (lit. a), Elementarereignissen (lit. b) und Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden (lit. c). Darüber hinaus kann die Feuerwehr auch zu Dienstleistungen herangezogen werden wie Verkehrsdienst, namentlich bei Festanlässen oder andern öffentlichen Veranstaltungen, Feuerwachen und technischen Einsätzen (§ 100 Abs. 2 FSG). Unter der Sachüberschrift \"Feuerwehrpflicht\" bestimmt § 101 FSG das Folgende: Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig (Abs. 1). Die Feuerwehrpflicht besteht in der Leistung von Feuerwehrdienst in einer Gemeinde-, Stützpunkt- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr oder in der Leistung einer Ersatzabgabe. Sie beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr (Abs. 2). Gemäss § 104 FSG haben Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten, die höchstens 400 Franken, unabhängig vom Einkommen jedoch mindestens 30 Franken beträgt (Abs. 1). Wer während des Jahres vom Feuerwehrdienst befreit wird, schuldet die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr (Abs. 2). Die Ersatzabgabe wird vom Gemeinderat veranlagt; der Ertrag aus der Ersatzabgabe ist für das Feuerwehr- und Löschwesen zu verwenden (§ 105 Abs. 1 und 5 FSG). Die Feuerwehrkommission, welche jede Gemeinde gemäss § 91 Abs. 1 FSG ernennen muss, bestimmt die für den Feuerwehrdienst nötige Anzahl von Feuerwehrleuten sowie die dienstpflichtigen Personen, wobei die familiären, die beruflichen und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (§ 101a FSG). Der Gemeinderat kann Personen oder Personengruppen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrliche Funktionen ausüben, wobei er im Reglement über den Feuerwehrdienst das Nähere zu regeln hat (§ 102 Abs. 1 FSG). b) Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass alle Männer und Frauen zwischen dem 20. und 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig sind. Nach der gesetzlichen Konzeption besteht eine allgemeine Feuerwehrpflicht für alle Personen dieser Altersgruppe, und zwar ungeachtet ihrer familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnisse. Letztere Kriterien sind nur für den Entscheid, ob die betroffene Person persönlich zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt bzw. zugelassen werden soll, mit zu berücksichtigen; für die Beurteilung der Feuerwehrpflicht als solche sind sie nicht ausschlaggebend. Die gesetzliche Pflicht ist entweder durch \"Leistung von Feuerwehrdienst\" oder durch \"Leistung einer Ersatzabgabe\" zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin stand 2002 in ihrem 31. Lebensjahr und gilt somit im Sinne der gesetzlichen Regelung als feuerwehrpflichtig. Aufgrund ihrer Behinderung kann sie keinen Feuerwehrdienst leisten und ist von diesem Dienst denn auch befreit. Nach Sinn und Zweck des Feuerschutzgesetzes bedeutet das aber nicht, dass sie zugleich auch von der Entrichtung der Ersatzabgabe im Mindestbetrag von Fr. 30.- befreit ist. Denn auch eine feuerwehrpflichtige Person, die - aus welchen Gründen auch immer - vom aktiven Dienst freigestellt ist, schuldet die Ersatzabgabe nach Massgabe ihrer finanziellen Verhältnisse. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Behinderung stelle einen klaren Befreiungsgrund dar, kann dieser Auffassung nur insofern beigepflichtet werden, als die Beschwerdeführerin persönlich von der Leistung des Feuerwehrdienstes dispensiert ist. Es ist ihr aber insofern nicht zu folgen, als dass aus dem Umstand ihrer geistigen und körperlichen Unfähigkeit, den Feuerwehrdienst absolvieren zu können, nicht zwangsläufig auf die Befreiung von der Ersatzabgabe geschlossen werden darf. Zwar sieht § 106 FSG eine Befreiung von der Ersatzabgabe vor. Doch beschränkt sich diese darauf, dass die Gemeinden in ihren Feuerwehrreglementen die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Feuerwehrleute nach mindestens fünfzehn Dienstjahren von der Ersatzabgabe ganz oder teilweise befreien können. Die Gemeinde Z hat gestützt auf diese gesetzliche Delegationsnorm in ihrem Feuerwehrreglement denn auch vorgesehen,"}