Deshalb ist es vorliegend angezeigt, ausnahmsweise auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten. Dies ist vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer in seinem Arbeitsverhalten grundsätzlich als zuverlässig und engagiert gilt. Zudem ist er bislang als Berufschauffeur und Führer eines Lastwagens strassenverkehrsrechtlich nicht negativ aufgefallen. |