Da der Beschwerdeführer bei für ihn ungünstigen behördlichen Entscheidungen in einen akuten depressiven Zustand geraten kann, muss dieser Umstand zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Beschwerdeführer ist in der jetzigen Situation nicht empfänglich für den mit einem Entzug des Ausweises verfolgten Zweck. Gegenteils kann ein Entzug des Führerausweises nur zu einer weiteren Verhärtung führen und den Erfolg der laufenden Behandlung seiner Leiden in Frage stellen. Deshalb ist es vorliegend angezeigt, ausnahmsweise auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten.