In diesem Zusammenhang musste der Beschwerdeführer nach einer Auseinandersetzung, bei der er sich eine Selbstverletzung zugefügt hatte, in die Klinik eingewiesen werden. Die Psychiaterin erachtet die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, als gefährlich, wobei zurzeit nicht beurteilt werden könne, in welche Richtung sich die Gefährdung oder die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bei weiteren behördlichen Massnahmen entwickeln werde. Immerhin steht fest, dass eine Gerichtsverhandlung vor Amtsgericht Z im September 2002 in Begleitung der Polizei und der Psychiaterin stattgefunden hat.