Die Oberärztin des Psychiatriezentrums X hat sich im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer an das Gericht gewandt. Gestützt auf ihr Schreiben und die telefonische Unterredung steht fest, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung ist. Es wurde eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die sich namentlich im hartnäckigen Verfolgen von vermeintlichen Rechtsansprüchen zeigt. Eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer und seine Familie stellt der Rechtsstreit um den elterlichen Hof dar. In diesem Zusammenhang musste der Beschwerdeführer nach einer Auseinandersetzung, bei der er sich eine Selbstverletzung zugefügt hatte, in die Klinik eingewiesen werden.