Es steht ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer auf keine Notstandslage berufen kann. Auch sind keine unmittelbaren schweren Folgen mit der Verfehlung verbunden, wie sie üblicherweise unter die Bestimmung des Art. 66bis StGB fallen (beispielsweise Unfall mit schwerer Körperverletzung). Im vorliegenden Fall sind jedoch besondere Umstände zu würdigen, die einerseits mittelbare Folgen des Ereignisses bilden, andererseits in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers liegen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von fünf Kindern.