Richtschnur ist dabei die Besserung des Führers und die Bekämpfung von Rückfällen. Es kann daher in einem konkreten Fall fraglich sein, ob sich die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers überhaupt rechtfertigen lässt, denn der Entzug des Führerausweises muss geeignet sein, die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke zu erfüllen. Unverhältnismässig muss in diesem Sinne unter anderem eine Massnahme erscheinen, die im Einzelfall nicht zum Ziel führen kann oder nicht mehr nötig ist (BGE 123 II 110 f., 118 Ib 233 Erw. 3). Es steht ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer auf keine Notstandslage berufen kann.