Diese Praxis folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der im Hinblick auf den Strafcharakter des Warnungsentzuges gebietet, die «richtige» Sanktion zuzumessen (Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzuges bei Führerausweisen, in: SJZ 95 [1999] S. 519). Soweit der Warnungsentzug als administrative Massnahme betrachtet wird, zwingt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die in Betracht gezogene Massnahme am gesetzlichen Warnungszweck, wie er in Art. 30 Abs. 2 VZV verankert ist, zu überprüfen. Richtschnur ist dabei die Besserung des Führers und die Bekämpfung von Rückfällen.