, so kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise dennoch auf den Entzug verzichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das der Fall, wenn der Lenker durch die Folgen seines Fehlverhaltens übermässig und schwer betroffen wird, so dass analog nach Art. 66bis StGB auf eine Massnahme zu verzichten ist (BGE 118 Ib 229), oder wenn eine Notstandslage gegeben war. Diese Praxis folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der im Hinblick auf den Strafcharakter des Warnungsentzuges gebietet, die «richtige» Sanktion zuzumessen (Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzuges bei Führerausweisen, in: SJZ 95 [1999] S. 519).