Wegen eines Motorradunfalles im Oktober 1996 war der Beschwerdeführer bereits verwarnt worden. Dass der Beschwerdeführer damals ein Motorrad und nicht einen Lastwagen führte, ist im Hinblick auf die Frage, ob ein mittelschwerer oder ein leichter Fall vorliegt, nicht von Bedeutung. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn das Strassenverkehrsamt in Würdigung der gesetzlichen Vorschriften dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen hat. b) Muss nach der gesetzlichen Vorschrift der Führerausweis entzogen werden, so kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise dennoch auf den Entzug verzichtet werden.