Dies gilt insbesondere, je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen den Fahrzeugen bestehende Abstand ist (BGE 117 IV 506). Im vorliegenden Fall handelte es sich zudem um ein schweres Fahrzeug, und der Beschwerdeführer ist immerhin mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h gefahren. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass auch der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers getrübt ist. Wegen eines Motorradunfalles im Oktober 1996 war der Beschwerdeführer bereits verwarnt worden.