Auf diese Massnahme darf nur verzichtet werden, wenn der Fall unter Berücksichtigung des Verschuldens des Fahrzeuglenkers und dessen automobilistischen Leumunds als leicht erscheint. Die Schwere der Gefährdung ist nicht entscheidendes Kriterium, immerhin aber insoweit von Bedeutung, als sie verschuldensmässig relevant ist (Art. 31 Abs. 2 VZV; BGE 126 II 194). Vorliegend kann nicht von einem leichten Fall ausgegangen werden. Wer fahrlässig auf der Autobahn als Führer eines Lastwagens zu nahe auf einen Anhängerzug aufschliesst und den Abstand auf einer Länge von über 2000 Metern nicht vergrössert, dem kann der Vorwurf eines mittelschweren Verschuldens nicht erspart bleiben.