A gelangte an das Verwaltungsgericht und machte geltend, als Chauffeur sei er dringend auf den Führerausweis angewiesen, um seine Familie durchbringen zu können. Ferner verwies er auf die schwierigen persönlichen Verhältnisse und auf den Umstand, dass er in psychiatrischer Behandlung sei. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. - a) Liegt ein Sachverhalt nach Art. 16 Abs. 2 SVG vor, muss grundsätzlich der Führerausweis entzogen werden. Auf diese Massnahme darf nur verzichtet werden, wenn der Fall unter Berücksichtigung des Verschuldens des Fahrzeuglenkers und dessen automobilistischen Leumunds als leicht erscheint.