{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-118_2002-10-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1336", "Checksum": "7198a65ea3e4e7c3c435dadc645963e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 118", "2002 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 11.10.2002 A 02 118 (2002 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV. Ungenügendes Abstandhalten beim Hintereinanderfahren. Annahme eines mittelschweren Falles, was grundsätzlich einen Entzug des Führerausweises nach sich zieht. Verzicht auf eine Warnungsmassnahme wegen ausgeprägter Massnahmeempfindlichkeit. | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "562640a090624a55c0f700acef50c6d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 11.10.2002 A 02 118 (2002 II Nr. 17)\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV. Ungenügendes Abstandhalten beim Hintereinanderfahren. Annahme eines mittelschweren Falles, was grundsätzlich einen Entzug des Führerausweises nach sich zieht. Verzicht auf eine Warnungsmassnahme wegen ausgeprägter Massnahmeempfindlichkeit. | Führerausweisentzug\n\n dem Arbeitsmarkt bewerben muss. Hinzu kommt der gesundheitliche Aspekt. Die Oberärztin des Psychiatriezentrums X hat sich im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer an das Gericht gewandt. Gestützt auf ihr Schreiben und die telefonische Unterredung steht fest, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung ist. Es wurde eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die sich namentlich im hartnäckigen Verfolgen von vermeintlichen Rechtsansprüchen zeigt. Eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer und seine Familie stellt der Rechtsstreit um den elterlichen Hof dar. In diesem Zusammenhang musste der Beschwerdeführer nach einer Auseinandersetzung, bei der er sich eine Selbstverletzung zugefügt hatte, in die Klinik eingewiesen werden. Die Psychiaterin erachtet die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, als gefährlich, wobei zurzeit nicht beurteilt werden könne, in welche Richtung sich die Gefährdung oder die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bei weiteren behördlichen Massnahmen entwickeln werde. Immerhin steht fest, dass eine Gerichtsverhandlung vor Amtsgericht Z im September 2002 in Begleitung der Polizei und der Psychiaterin stattgefunden hat. Die Beurteilung der Psychiaterin wird offenbar vom forensischen Oberarzt der Psychiatrischen Klinik X geteilt. Angesichts dieser Umstände muss von einer sehr grossen Massnahmeempfindlichkeit ausgegangen werden. Das aufgrund der Verkehrsregelverletzung angehobene Verfahren ist im Zusammenhang mit dem ganzen konkreten Umfeld des Beschwerdeführers zu würdigen. Da der Beschwerdeführer bei für ihn ungünstigen behördlichen Entscheidungen in einen akuten depressiven Zustand geraten kann, muss dieser Umstand zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Beschwerdeführer ist in der jetzigen Situation nicht empfänglich für den mit einem Entzug des Ausweises verfolgten Zweck. Gegenteils kann ein Entzug des Führerausweises nur zu einer weiteren Verhärtung führen und den Erfolg der laufenden Behandlung seiner Leiden in Frage stellen. Deshalb ist es vorliegend angezeigt, ausnahmsweise auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten. Dies ist vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer in seinem Arbeitsverhalten grundsätzlich als zuverlässig und engagiert gilt. Zudem ist er bislang als Berufschauffeur und Führer eines Lastwagens strassenverkehrsrechtlich nicht negativ aufgefallen. |"}