6 GGStG) beim Anlagewert zu berücksichtigen. Die Zulassung eines höheren Betrages kommt unter den erwähnten gesetzlichen Titeln jedoch nicht in Frage. Wie bereits ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin keine substanziellen Einwendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin zugelassenen Anlagewert. Auch in abgaberechtlichen Beschwerdeverfahren gilt aber der Rügegrundsatz, und das Verwaltungsgericht prüft nur jene Punkte, die mit einer sachlichen Begründung angefochten werden (LGVE 1998 II Nr. 57). In der Hinsicht kann somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. |