Bei dieser Sachlage hat das Gericht keine Veranlassung, von den vom Gemeinderat zugestandenen Werten abzuweichen, zumal keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der festgestellten Werte vorhanden sind. Gegenteils ist der Gemeinderat der Beschwerdeführerin insoweit entgegen gekommen, als er die anrechenbare Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 150000.- aufgerundet hat. Die Summe von Fr. 150000.- ist somit als Kosten der baulichen Erschliessung des Grundstücks (§ 13 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG) bzw. als Entschädigung für die Errichtung der Dienstbarkeiten (§ 13 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG) beim Anlagewert zu berücksichtigen.