Bei dieser Sachlage stellte sich für den Gemeinderat zu Recht nur die Frage, wieweit die Entschädigung an die Anlagekosten unter dem Titel der Erschliessung des Grundstücks angerechnet werden kann. Im Rahmen des zeitraubenden Veranlagungsverfahrens verlangte der Gemeinderat von der Beschwerdeführerin wiederholt Auskunft über die Höhe und die Bezahlung der Entschädigung. Auch behielt er sich im Schreiben vom 29. August 1995 vor, die tatsächlichen Erschliessungskosten für die erworbenen Fahrweg- und Durchleitungsrechte durch Bau- und Schatzungsexperten prüfen zu lassen.