Die im Gegenzug versprochene Entschädigung bezog sich einzig auf den Erwerb der für die Erschliessung des Grundstücks erforderlichen Rechte. Im Dienstbarkeitsvertrag wurden das Fahrwegrecht und die Durchleitungsrechte inhaltlich konkretisiert. In der ganzen Vereinbarung finden sich aber keine Hinweise, wonach die Parteien über die Begründung der dinglichen Rechte hinaus andere oder zusätzliche Abmachungen hatten treffen wollen. Bei dieser Sachlage stellte sich für den Gemeinderat zu Recht nur die Frage, wieweit die Entschädigung an die Anlagekosten unter dem Titel der Erschliessung des Grundstücks angerechnet werden kann.