Die Zahlung erfolgte «in bar oder durch Verrechnung auf den Vertragsabschluss für das Durchfahrtsrecht, für die Durchleitungsrechte samt Mitbenützung und Baukostenanteil des bestehenden Schachtes und Zuleitung bis zur Abwasserreinigungsanlage sowie als Abgeltung der ARA-Anschlussgebühren für die ganze Überbauung auf Parzelle Nr. 1570». Die Umschreibung des Vertragsgegenstandes und insbesondere die Regelung der Entschädigung sind eindeutig formuliert. Die C AG räumte der A AG die erwähnten dinglichen Rechte ein. Die im Gegenzug versprochene Entschädigung bezog sich einzig auf den Erwerb der für die Erschliessung des Grundstücks erforderlichen Rechte.