Gegenstand dieser Vereinbarung war die Einräumung von Grunddienstbarkeiten, und zwar einerseits ein Fahrwegrecht und andererseits Durchleitungsrechte mit Anschlussrecht (Kanalisation). Unter dem Titel Entschädigung vereinbarten die Parteien einen Betrag von Fr. 350000.-. Die Zahlung erfolgte «in bar oder durch Verrechnung auf den Vertragsabschluss für das Durchfahrtsrecht, für die Durchleitungsrechte samt Mitbenützung und Baukostenanteil des bestehenden Schachtes und Zuleitung bis zur Abwasserreinigungsanlage sowie als Abgeltung der ARA-Anschlussgebühren für die ganze Überbauung auf Parzelle Nr. 1570».