Die erworbenen Rechte wurden als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen und bildeten Gegenstand des Kaufvertrages, mit welchem das Grundstück Nr. 1570 veräussert wurde. Im nachfolgenden Veranlagungsverfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer war u.a. umstritten, wie die bezahlte Entschädigung von Fr. 350000.- steuerlich zu behandeln sei. Aus den Erwägungen: 3.- b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtsfrage ist der Dienstbarkeitsvertrag vom Juni 1992. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Einräumung von Grunddienstbarkeiten, und zwar einerseits ein Fahrwegrecht und andererseits Durchleitungsrechte mit Anschlussrecht (Kanalisation).