Beim veräusserten Grundstück handelt es sich um eine Baulandparzelle mit einer Fläche von rund einer Hektare. Eine Woche vor Unterzeichnung des Kaufvertrages hatte die A AG mit der C AG als Eigentümerin der Parzellen Nrn. 1519 und 1577, GB Z, einen Dienstbarkeitsvertrag geschlossen. Die A AG erwarb gestützt auf dieses Rechtsgeschäft ein Fahrwegrecht sowie Durchleitungsrechte für die Kanalisation mit Anschlussrecht. Im Gegenzug bezahlte sie der C AG eine Entschädigung von Fr. 350000.-. Die erworbenen Rechte wurden als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen und bildeten Gegenstand des Kaufvertrages, mit welchem das Grundstück Nr. 1570 veräussert wurde.