Der Veräusserer, der sich zwecks Erschliessung seines Grundstücks Dienstbarkeiten hat einräumen lassen, kann grundsätzlich die damit verbundenen Kosten zum Erwerbspreis hinzurechnen. Ist die Höhe der Kosten umstritten und lässt die Veranlagungsbehörde in diesem Punkt ein Gutachten erstellen, ist in der Regel auf dessen Ergebnis abzustellen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die A AG verkaufte im Juli 1992 der einfachen Gesellschaft B das Grundstück Nr. 1570, GB Z, zu einem Preis von Fr. 1000000.-. Beim veräusserten Grundstück handelt es sich um eine Baulandparzelle mit einer Fläche von rund einer Hektare.