{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-100_2002-07-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1344", "Checksum": "b5d1ab0a1f97c2495758b8a6b2653b6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 100", "2002 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.07.2002 A 02 100 (2002 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 13 Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 6 GGStG. Festsetzung des Anlagewertes bei Veräusserung von Grundeigentum; Zuschläge für Aufwendungen. Der Veräusserer, der sich zwecks Erschliessung seines Grundstücks Dienstbarkeiten hat einräumen lassen, kann grundsätzlich die damit verbundenen Kosten zum Erwerbspreis hinzurechnen. Ist die Höhe der Kosten umstritten und lässt die Veranlagungsbehörde in diesem Punkt ein Gutachten erstellen, ist in der Regel auf dessen Ergebnis abzustellen. | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:44", "Checksum": "7058b5513d2162d88d6e6e47b9157f76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.07.2002 A 02 100 (2002 II Nr. 25)\nRegeste:\n§ 13 Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 6 GGStG. Festsetzung des Anlagewertes bei Veräusserung von Grundeigentum; Zuschläge für Aufwendungen. Der Veräusserer, der sich zwecks Erschliessung seines Grundstücks Dienstbarkeiten hat einräumen lassen, kann grundsätzlich die damit verbundenen Kosten zum Erwerbspreis hinzurechnen. Ist die Höhe der Kosten umstritten und lässt die Veranlagungsbehörde in diesem Punkt ein Gutachten erstellen, ist in der Regel auf dessen Ergebnis abzustellen. | Grundstückgewinnsteuer\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Grundstückgewinnsteuer |\n| Entscheiddatum: | 24.07.2002 |\n| Fallnummer: | A 02 100 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 25 |\n| Leitsatz: | § 13 Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 6 GGStG. Festsetzung des Anlagewertes bei Veräusserung von Grundeigentum; Zuschläge für Aufwendungen. Der Veräusserer, der sich zwecks Erschliessung seines Grundstücks Dienstbarkeiten hat einräumen lassen, kann grundsätzlich die damit verbundenen Kosten zum Erwerbspreis hinzurechnen. Ist die Höhe der Kosten umstritten und lässt die Veranlagungsbehörde in diesem Punkt ein Gutachten erstellen, ist in der Regel auf dessen Ergebnis abzustellen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}