Zum anderen wird ein Sachverständiger nur dann ernannt, wenn die Abklärung des Sachverhalts Sachkenntnisse erfordert, die der Behörde fehlen (§ 93 Abs. 1 VRG). Das Strassenverkehrsamt ist nun aber gerade jene Fachabteilung der Verwaltung, die für die Durchführung und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts zuständig ist (§ 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts, SRL Nr. 777).