Für Durchführung und Vollzug des Strassenverkehrsrechts gelten die Bestimmungen der jeweiligen kantonalen Rechtspflege; vorbehalten bleiben immerhin die besonderen Verfahrensbestimmungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat (Art. 106 Abs. 2 SVG; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2632). Der Bundesgesetzgeber hat das Instrument der Kontrollfahrt als selbständiges Mittel der Sachverhaltsfeststellung geschaffen. Soweit überhaupt das kantonale Recht für die Art der Durchführung der Kontrollfahrt massgebend ist, kann der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten.