| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Fahrexperte sei ein Sachverständiger im Sinne der §§ 93 ff. VRG. Das Strassenverkehrsamt habe es nun unterlassen, den Experten A gestützt auf § 95 VRG über seine Pflichten und die Straffolgen eines falschen Gutachtens zu belehren. Der Bericht des Experten sei daher aus formellen Gründen als ungültig zu betrachten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf kantonales Recht. Für Durchführung und Vollzug des Strassenverkehrsrechts gelten die Bestimmungen der jeweiligen kantonalen Rechtspflege;