Die Veranlagungsbehörde hat denn auch lediglich die Differenz zwischen dem Kaufpreis (Fr. 421400.-) und dem Nominalwert der Aktien (Fr. 301000.-), mithin einen Betrag von Fr. 120400.-, der Besteuerung unterworfen. Hat sich nun aber gestützt auf das Erwogene ergeben, dass die Aktienveräusserung für die Beschwerdeführerin lediglich im Umfange von Fr. 271400.- entgeltlichen Charakter hat, ist ihr keine den Nominalwert der Aktien übersteigende, geldmässige Vergütung zugeflossen. Insofern liegt kein Realisationstatbestand vor, der die Erhebung einer Sondersteuer im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt (i.V.m. Art. 43 BdBSt) rechtfertigen würde.