mit Verweis auf Urteil P. vom 5.1.1996) liegt bei unentgeltlicher Übertragung von Reserven durch Aktienabtretung bzw. bei Veräusserung zum Nominalwert kein Realisationstatbestand vor (vgl. auch StE 1994 B 23.7 Nr. 4 Erw. 4). Die Veranlagungsbehörde hat denn auch lediglich die Differenz zwischen dem Kaufpreis (Fr. 421400.-) und dem Nominalwert der Aktien (Fr. 301000.-), mithin einen Betrag von Fr. 120400.-, der Besteuerung unterworfen.