Die Aktienübertragung setzt sich nach dem Gesagten vielmehr aus einem entgeltlichen (Fr. 271400.- [Barzahlung und Darlehen]) sowie einem unentgeltlichen Teil (Fr. 150000.- [Erbvorbezug]) zusammen. d) Wie dem erwähnten Kreisschreiben entnommen werden kann (Ziff. 1c S. 3, u.a. mit Verweis auf Urteil P. vom 5.1.1996) liegt bei unentgeltlicher Übertragung von Reserven durch Aktienabtretung bzw. bei Veräusserung zum Nominalwert kein Realisationstatbestand vor (vgl. auch StE 1994 B 23.7 Nr. 4 Erw.