1c, S. 3). Der Beschwerdeführerin ist denn auch beizupflichten, wenn sie die Aktienübertragung an ihren Sohn in dem Umfange als unentgeltliches Rechtsgeschäft qualifiziert, als sie ihm einen Erbvorbezug gewährt hat. Der Vorinstanz ist demgegenüber nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass der Kaufpreis und die Finanzierung auseinandergehalten werden müsse und daher die gesamte Summe von Fr. 421400.- als entgeltlichen Vermögenszufluss an die Beschwerdeführerin betrachtet. Die Aktienübertragung setzt sich nach dem Gesagten vielmehr aus einem entgeltlichen (Fr. 271400.- [Barzahlung und Darlehen]) sowie einem unentgeltlichen Teil (Fr. 150000.- [Erbvorbezug]) zusammen.