Die Tatsache, dass der Erbvorbezug auf Rechnung der künftigen Erbschaft ausgerichtet wird, genügt nicht, diesem Rechtsgeschäft die Unentgeltlichkeit abzusprechen (vgl. Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuerrecht, Zürich 1983, S. 153 f. mit Hinweisen). Auch die Steuerverwaltung des Kantons Luzern und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer selbst bezeichnen in einem zum Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven bei Umstrukturierungen ergangenen Kreisschreiben den Erbvorbezug - neben der Schenkung - als Form der unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse (Kreisschreiben Nr. 8 vom 20.5.1996, Ziff. 1c, S. 3).