Gleich wie bei einer Schenkung verhält es sich bei einem Erbvorbezug, mithin einem Rechtsgeschäft, welches der Veräusserer mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers als Erbanwärter vornimmt und deshalb auf ein Entgelt ganz oder teilweise verzichtet. Die Tatsache, dass der Erbvorbezug auf Rechnung der künftigen Erbschaft ausgerichtet wird, genügt nicht, diesem Rechtsgeschäft die Unentgeltlichkeit abzusprechen (vgl. Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuerrecht, Zürich 1983, S. 153 f. mit Hinweisen).