Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse kann nun gestützt auf die gemachten Ausführungen nur dann zur Aberkennung der Steuerneutralität führen, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. Die Schenkung eines Betriebs oder eines Betriebsanteils ist weder ein Realisationstatbestand noch handelt es sich um eine Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 39 zu Art. 19 DBG). Gleich wie bei einer Schenkung verhält es sich bei einem Erbvorbezug, mithin einem Rechtsgeschäft, welches der Veräusserer mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers als Erbanwärter vornimmt und deshalb auf ein Entgelt ganz oder teilweise verzichtet.