Gemäss Erbteilungsvertrag wurde hierfür - wie bereits erwähnt - ein Kaufpreis von Fr. 421400.- (Fr. 1400.- pro Aktie) vereinbart. Den Kaufpreis beglich C, indem er seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, eine Barzahlung von Fr. 71400.- leistete sowie diese ihm einen Erbvorbezug von Fr. 150000.- sowie ein Darlehen von Fr. 200000.- gewährte. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse kann nun gestützt auf die gemachten Ausführungen nur dann zur Aberkennung der Steuerneutralität führen, wenn diese entgeltlich erfolgt ist.