O., N 45 zu Art. 19 DBG). Eine Besteuerung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn ein Realisationstatbestand gegeben ist, also eine entgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile stattgefunden hat. Die Vorinstanz teilt denn auch ausdrücklich die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach nur diejenigen Reserven besteuert werden dürfen, die auch tatsächlich realisiert wurden. c) Nach dem Tod von A hat der älteste Sohn C die 301 Namenaktien der X AG seines verstorbenen Vaters aus dem Nachlass erworben. Gemäss Erbteilungsvertrag wurde hierfür - wie bereits erwähnt - ein Kaufpreis von Fr. 421400.- (Fr. 1400.- pro Aktie) vereinbart.