Die Besteuerung der stillen Reserven muss diesfalls beim bisherigen Rechtsträger nachgeholt werden und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umstrukturierung (Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel 1996, S. 56 mit Hinweisen). Dass die Aktien der neu gegründeten Gesellschaft nicht schon kurze Zeit nach der Übertragung der Reserven veräussert werden, ist - wie das Bundesgericht in einem die kantonalen Steuern betreffenden Fall erkannt hat (ASA 58,169 ff., Erw 2b) - ein zentrales Element für die Begründung des Steueraufschubs: