Dass die per 1. November 1994 erfolgte Aktienübertragung innerhalb der Sperrfrist stattgefunden hat, wird von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich bestätigt und ist somit unbestritten. b) Wie bereits erläutert wurde, entfällt ein wesentliches, der steuerneutralen Reservenübertragung zugrunde liegendes Tatbestandsmerkmal, wenn die Voraussetzungen der Steuerneutralität innerhalb der Sperrfrist dahinfallen. Die Besteuerung der stillen Reserven muss diesfalls beim bisherigen Rechtsträger nachgeholt werden und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umstrukturierung (Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel 1996, S. 56 mit Hinweisen).