3.- a) Die Vorinstanz führt an, dass die Gründer der X AG mit der Unterzeichnung des Revers vom 8. April 1992 anerkannt hätten, dass eine Veräusserung bzw. Verschiebung der Beteiligungen innerhalb der Frist von sieben Jahren die Besteuerung der stillen Reserven rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung zur Folge haben würde. Mit der im Rahmen des Erbteilungsvertrages vorgenommenen Aktienveräusserung an den Sohn der Beschwerdeführerin sei diese Sperrfrist verletzt worden. Dass die per 1. November 1994 erfolgte Aktienübertragung innerhalb der Sperrfrist stattgefunden hat, wird von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich bestätigt und ist somit unbestritten.