Sie ging dabei von realisierten Reserven im Betrage von Fr. 120400.- aus, was dem Differenzbetrag zwischen dem Übernahmepreis (Fr. 421400.-) und dem Nominalwert der 301 Aktien (Fr. 301000.-) entspricht. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass bei der Aktienübertragung Reserven realisiert worden sind und macht dementsprechend geltend, dass die Sondersteuer zu Unrecht erhoben worden und die diesbezügliche Veranlagung aufzuheben sei. 3.- a)