c) Die Steuerbehörde erblickte in diesem Rechtsgeschäft einen Tatbestand, der bei der Beschwerdeführerin zur Besteuerung der anteilsmässig realisierten Reserven in Form einer Sondersteuer auf Kapitalgewinnen und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung (1990) führt. Sie ging dabei von realisierten Reserven im Betrage von Fr. 120400.- aus, was dem Differenzbetrag zwischen dem Übernahmepreis (Fr. 421400.-) und dem Nominalwert der 301 Aktien (Fr. 301000.-) entspricht.