Bereits im Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1990 hatten die Eheleute A/B und ihre Nachkommen vereinbart, dass beim Erstversterben eines Ehegatten des Ehepaares A/B Sohn C das Recht hat, die restlichen sich im Eigentum des verstorbenen Elternteils befindenden Aktien der X AG käuflich zu erwerben, wobei der Kaufpreis pro Aktie per 1. Januar 1988 ermittelt und auf Fr. 1400.- festgesetzt wurde. Wie dem Erbteilungsvertrag zu entnehmen ist, hat C denn auch die 301 Namenaktien seines verstorbenen Vaters mit Nutzen- und Schadenübergang per Datum des Erbteilungsvertrages zum Preis von Fr. 421400.- (301 Aktien à Fr. 1400.-) erworben. c)