Es wurde die Vereinbarung getroffen, dass diese Aktien von C, dem ältesten Sohn des Erblassers und der Beschwerdeführerin, der bereits Inhaber von 200 Namenaktien der X AG war, zum Preis von Fr. 1400.- je Aktie käuflich übernommen werden. Bereits im Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1990 hatten die Eheleute A/B und ihre Nachkommen vereinbart, dass beim Erstversterben eines Ehegatten des Ehepaares A/B Sohn C das Recht hat, die restlichen sich im Eigentum des verstorbenen Elternteils befindenden Aktien der X AG käuflich zu erwerben, wobei der Kaufpreis pro Aktie per 1. Januar 1988 ermittelt und auf Fr. 1400.- festgesetzt wurde.