Ausgenommen von dieser Regelung waren die 301 Namenaktien der X AG. Es wurde die Vereinbarung getroffen, dass diese Aktien von C, dem ältesten Sohn des Erblassers und der Beschwerdeführerin, der bereits Inhaber von 200 Namenaktien der X AG war, zum Preis von Fr. 1400.- je Aktie käuflich übernommen werden.