2c mit Hinweisen). b) Im hier zu beurteilenden Sachverhalt verhält es sich so, dass A, nachdem er im Jahre 1990 seine Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt hatte, im April 1994 verstarb. Die gesetzlichen Erben vereinbarten daraufhin mittels Erbteilungsvertrag u.a., dass das gesamte eheliche Vermögen (Eigengut und Errungenschaft) des Erblassers ins uneingeschränkte Eigentum seiner Ehefrau, also der Beschwerdeführerin, übergehen soll. Ausgenommen von dieser Regelung waren die 301 Namenaktien der X AG.