Die Liquidationsgewinnbesteuerung während der Sperrfrist findet ihre Grundlage in der rechtsgleichen Besteuerung wirtschaftlich vergleichbarer Tatbestände. Die Sperrfrist ist demnach in dem Sinne objektiviert, als die Gründe, die zu einer vorzeitigen Veräusserung führen, unerheblich sind. Könnten die Aktien schon innert kurzer Zeit nach der steuerneutralen Reservenübertragung steuerfrei veräussert werden, würden diejenigen Bedingungen, die gegeben sein müssen, damit auf das Vorliegen eines steuerneutralen Vorganges erkannt werden kann, jeden praktischen Sinn verlieren.