Wird mit der Umwandlung nicht die Weiterführung, sondern die Liquidation oder Veräusserung des Betriebes bezweckt, fehlen die Voraussetzungen des Steueraufschubs und die auf die Kapitalgesellschaft übertragenen stillen Reserven sind als Liquidationsgewinn des Personenunternehmens zu besteuern. In der Praxis hat sich eine fünfjährige Sperrfrist herausgebildet, während der es zu keiner Veräusserung kommen darf bzw. während der die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerneutralität erfüllt sein müssen. Die Liquidationsgewinnbesteuerung während der Sperrfrist findet ihre Grundlage in der rechtsgleichen Besteuerung wirtschaftlich vergleichbarer Tatbestände.