21 BdBSt mit Hinweisen). Die Steuerbehörden haben denn auch die Umwandlung der Einzelunternehmung A in die X AG als steuerneutrale Unternehmensumstrukturierung betrachtet und von der Besteuerung der Reserven abgesehen. 2. - a) Die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven rechtfertigt sich nur im Hinblick auf die Fortführung eines Betriebes. Wird mit der Umwandlung nicht die Weiterführung, sondern die Liquidation oder Veräusserung des Betriebes bezweckt, fehlen die Voraussetzungen des Steueraufschubs und die auf die Kapitalgesellschaft übertragenen stillen Reserven sind als Liquidationsgewinn des Personenunternehmens zu besteuern.