19 DBG). So wurde unter der Herrschaft des BdBSt in der Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft in der Form der Sacheinlagegründung u.a. dann eine steuerneutrale Veräusserung erblickt, wenn die Unternehmung vom bisherigen Inhaber weitergeführt und wie bis anhin wirtschaftlich beherrscht wird, d.h. wenn die Umwandlung einzig eine Änderung der Rechtsform zum Zweck hat und demzufolge nicht von einer Geschäftsaufgabe gesprochen werden kann (Känzig, a.a.O., N 179 zu Art. 21 BdBSt mit Hinweisen).